SATZUNG

 Autorenkreis „Lausitzer Almanach“ e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Autorenkreis Lausitzer Almanach“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kamenz eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kamenz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Autorenkreis „Lausitzer Almanach“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Zweck: Der Autorenkreis „Lausitzer Almanach“ ist parteipolitisch unabhängig. Sein Zweck ist es, kulturgeschichtliches Erbe der Stadt Kamenz und der Lausitz aufzuarbeiten und ihre Traditionen zu pflegen. Dabei sollen unvergessene und verdienstvolle Persönlichkeiten der Lausitz in Publikationen gewürdigt, Erlebnisse von Bürgern der Städte und Ortschaften dargestellt sowie kulturhistorische Beiträge jeglicher Art die Heimatliebe der Menschen in der Lausitz ausprägen helfen.
Der Verein will die Heimatverbundenheit fördern. Seine Tätigkeit ist auf die Verbreitung eines differenzierten und nicht tabuisierten Geschichtsbildes gerichtet. Die Publikationen von Autoren sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Arbeit des Vereins beinhaltet vor allem die heimatspezifische Erforschung der politischen Geschichte im engeren Sinne, der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, der Wissenschafts- und Kulturgeschichte, der Kirchen- und Klostergeschichte, der Militärgeschichte, der Würdigung/Achtung des antifaschistischen Widerstandes und betreffender Gedenkstätten, der Befreiung des deutschen Volkes von der verbrecherischen Hitler-Diktatur sowie der Volkskunde im weitesten Sinne.
Durch die Tatsache, dass Kamenz die Geburtsstadt Gotthold Ephraim Lessings ist, erwächst dem Verein eine besondere Verantwortung für die Beschäftigung mit dem Aufklärer und der Pflege seines Erbes, was in jeder Ausgabe des „Lausitzer Almanach“ zu berücksichtigen ist.

Der Verein
a) bringt die Schriftenreihe „Lausitzer Almanach“ als Jahresausgabe heraus;
b) unterstützt die Erarbeitung und Herausgabe von Publikationen, die dem Zweck des Vereins entsprechen;
c) veranstaltet Vorträge und Buchmärkte mit heimatgeschichtlicher Literatur;
d) unterhält mit der Stadtverwaltung Kamenz, den Verwaltungen der umliegenden Städte und Gemeinden, dem Landratsamt Kamenz und den Unternehmen der Region enge Beziehungen;
e) arbeitet mit den im Einflussgebiet ansässigen Museen, Archiven und Bibliotheken sowie anderen vergleichbaren Institutionen und Körperschaften zusammen;
f) unterhält Beziehungen zu anderen Vereinen und Organisationen, die sich mit gleichartigen Aufgabenstellungen befassen, um sie in die Publikationstätigkeit/Buchmärkte einzubeziehen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein ist möglich für jede natürliche und juristische Person, wobei auch Personen, die nicht als Autoren tätig sind, Mitglied des Vereins werden können.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Autorenkreis Lausitzer Almanach in den Verein als nicht Beitrag zahlendes Ehrenmitglied aufnehmen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung am Ende des Geschäftsjahres, für das der Beitrag zu entrichten ist;
b) durch Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste seitens des Geschäftsführenden Vorstandes bei Zahlungssäumnis trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses oder bei den Vereinsinteressen zuwiderlaufenden Handlungen;
c) durch den Tod des Mitgliedes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung von Zweck und Aufgaben des Vereins
(§ 2) aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedbeiträge zu leisten und, sowie es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins sowie seine Publikationstätigkeit zu unterstützen.

§ 6 Finanzielle Mittel
1. Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge, Einnahmen aus Publikationen, Buchmärkten, Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen ist. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliedersammlung festgelegt.
3. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Mitglieder dürfen keine Gewinnteile und sonstige nicht publikationsgebundene Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Spenden/Fördermittel... dürfen nur ausschließlich für den vorbestimmten Zweck verwendet werden.
4. Der Verein führt zur Abwicklung seiner finanziellen Geschäfte ein Kassenbuch und eröffnet ein Bankkonto.

§  6 a  Vergütungen

  1. Vorstandsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Wenn es die Haushaltslage des Vereins erlaubt, können diese Ämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung hierüber und in welcher Höhe die Vergütung an Vorstandsämter gezahlt wird, trifft nach Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

Im jährlichen Finanzplan des Vereins ist vom Vorstand die beabsichtigte Höhe der Vergütung planerisch einzuarbeiten.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt:
a) den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen und ihnen Entlastung zu erteilen;
b) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters nach Ablauf der Legislaturperiode in offener bzw. geheimer Wahl;
c) die Festsetzung und Abänderung der Satzung;
d) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes;
f) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern;
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einen Monat im Voraus einberufen und durch Rundschreiben den Mitgliedern bekannt gegeben. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Versammlungstermins beim Vorsitzenden einzureichen.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zweckes verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassungen über Festsetzung und Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

§ 9 Vorstand
1. Vorstand des Vereins sind nach § 26 BGB der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Zum erweiterten Vorstand gehört zusätzlich der Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird nach Ablauf einer Legislaturperiode von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes sowie zur Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.
3. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind im Protokollbuch zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

4. Dem Vorstand können mehrere Beisitzer angehören, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 10 Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte, erhebt die Beiträge und legt jährlich Rechnung.

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kamenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Maßgabe des BGB
Soweit die Satzung nicht abweichende Bestimmungen enthält, sind für die Angelegenheiten des Vereins die Bestimmungen des BGB maßgebend.

§13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 9. Mai 2007 errichtet.

Vereinsgründer:

Werner Hornoff, Gera; Rudolf Mager, Brauna
Waltraud Schlosser, Kamenz; Dr. Dieter Rostowski, Kamenz
Renate Borrmann, Gersdorf ; Wilfried Hommel, Königsbrück
Dr. Fedor Scheffler, Kamenz

Inkrafttreten der Änderungen § 6a, Ziffer 1-4 und § 9, 4. Ziffer am 24. Juni 2014 durch Mitgliederbeschluss.

gez. Dr. Dieter Rostowski, Vorstandsvorsitzender

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© Norbert Schnabel